Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der PureAir AG, 8274 Tägerwilen
(V. 2.3 vom 23.11.2021 – gültig ab 01.12.2021)
1. Allgemeines/Anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und sämtliche Montage-, Inbetriebnahme-, Instandhaltungs- (Wartung) und Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) der Firma PureAir AG (nachstehend „Unternehmen“ genannt) an deren Kunden (nachstehend Kunden genannt) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese Bedingungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, kunden- seitige Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt werden.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
1.4 Mit der elektronischen Übermittlung von Mitteilungen in der Form von E-Mail ist die gemäss diesen AGB verlangte Schriftform gewahrt.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Änderung, Annullierung
2.1 Basis für den Vertragsabschluss bildet das Angebot des Unternehmens. Abweichungen zum Angebot sind schriftlich festzuhalten und vom Unternehmen zu bestätigen.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt erst mit der schriftlichen Annah- me durch das Unternehmen zustande. E-Mails gelten als Schriftlichkeit.
2.3 Nicht im Angebot enthaltene zusätzliche Materialien oder Dienstleistungen werden separat berechnet.
3. Leistungen des Kunden
3.1 Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, welche zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch das Unternehmen notwendig sind. Kosten für Leistungen und Lieferungen, die gemäss Vertrag nicht vom Unternehmen zu erbringen sind, gehen auch wenn sie für die Erstellung der Anlage notwendig sind zu Lasten des Kunden. Insbesondere sind dies die Kosten für:
· Sicherstellung der Zugänglichkeit und Vorbereitung des Standplatzes
· Licht-, Wasser- und Stromversorgung während den Arbei- ten
· Periphere Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstal- lationsarbeiten
· Maurer-, Gipser-, Maler-, Schreinerarbeiten etc.
· Entsorgungs- und Reinigungskosten
· Sämtliche baulichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. Gerüst und Absturzsicherungen
· Inbetriebnahme der peripheren Anlagen
· Mehraufwand aufgrund mangelhafter Mitwirkung des Kunden
· generell alle weiteren Leistungen und Kosten, die gemäss abgeschlossenem Vertrag vom Unternehmen nicht ausdrücklich übernommen werden.
4. Preise
4.1 Die Preise in den Angeboten und weiteren Firmenunterlagen sind freibleibend und können ohne vorherige Benachrichtigung geändert werden, sofern nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vermerkt ist. Die Preise gelten erst als verbindlich, wenn das Unternehmen die schriftliche Annahme gemäss Ziffer 2.2 erklärt hat.
4.2 Allfällige Mehrkosten infolge unvollständiger bzw. falscher An- gaben oder nachträglicher Projekt-, oder Bestellungsän- derungen durch den Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.
4.3 Im Angebot nicht enthaltene Leistungen werden dem Kunden nach Aufwand zu aktuellen Regiepreisen in Rechnung gestellt.
4.5 Sofern nicht abweichend vermerkt, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.
4.6 Der Zuschlag für Piketteinsätze beträgt 25% von 18.00h bis 22.00h
50% von 22.00h bis 06.00h sowie samstags 100% an Sonn- und eidg. Feiertagen
5. Technische Spezifikationen, Pläne, Schemas
5.1 Die für das Angebot relevanten technischen Angaben, Pläne, Masse, Schemas etc. bleiben unverbindlich, bis der Auftrag vom Unternehmen schriftlich angenommen worden ist.
5.2 Konstruktive Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten, solange Qualität und Funktion der Leistung oder der Lieferung gewährleistet bleiben.
6. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
Alle Angebotsunterlagen, insbesondere Pläne, Schemas und Berechnungen bleiben Eigentum des Unternehmens und dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Führt ein Angebot vom Unternehmen nicht zu einem Auftrag, müssen diese Unterlagen auf erstes Verlangen gelöscht resp. retourniert werden.
7. Termine und Fristen
7.1 Der Liefertag bzw. die Zeit der Leistungserbringung werden nach bester Voraussicht angegeben. Sie können jedoch nicht garantiert werden, es sei denn, dass die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen im zugrundeliegenden Angebot resp. Vertrag explizit garantiert wurde.
7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist das Unternehmen berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat dem Unternehmen sämtliche durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu entschädigen.
7.3 Die Einhaltung von Fristen welche dem Unternehmen obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen,
· wenn dem Unternehmen die vom Kunden zu liefernden für die Vertragserfüllung nötigen Angaben nicht rechtzeitig vorliegen;
· wenn Hindernisse auftreten, die das Unternehmen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse sind beispielsweise Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Naturereignisse etc.;
· wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Vorbereitungsarbeiten im Rückstand sind.
7.4 Die Nichteinhaltung der dem Unternehmen obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Tage bei Lagerwaren resp. mindestens 30 Tage bei anderen Waren und Leistungen) zum Vertragsrücktritt. Weitere Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich Schadenersatz- forderungen, werden soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich wegbedungen. Konventionalstrafen werden grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Versand-/Transportbedingungen
8.1 Sofern im Angebot nicht anders vermerkt, verstehen sich die im Angebot genannten Preise für die Materiallieferung ab Werk.
8.2 Werden für das Einbringen zum Montagestandort Krane oder spezielle Hebegeräte benötigt, so sind die Kosten dafür durch den Kunden separat zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Transport von Personen und Material an den Montagestandort nicht mit üblichen Strassenfahrzeugen bewerkstelligt werden kann, d.h. die Benutzung von Schiffen, Seilbahnen etc. notwendig ist.
8.3 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Kunden bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte im ausschliesslichen Eigentum der PureAir AG, auch im Falle von Verarbeitung oder Verbindung. Das Unternehmen behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt im Eigentums-vorbehaltsregister eintragen zu lassen. Es ist überdies berechtigt, den Eigentumsvorbehalt dem Vermieter des Kunden in geeigneter Form mitzuteilen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Holt der Kunde die Ware beim Unternehmen ab oder wird die Ware mittels Frachtführer versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung FCA auf den Kunden über. Erfolgen Transport und Ablad durch Personal vom Unternehmen, gehen Nutzen und Gefahr mit Beendigung des Ablads am Lieferort auf den Kunden über.
11. Abnahme/Prüfung/Mängelrüge
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang oder bei Montage-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten bei Abnahme des Werks zu prüfen.
11.2 Leistungen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder Waren die sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Kunden innerhalb von 10 Tagen vom Empfang an gerechnet, schriftlich zu melden (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 8.3). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als akzeptiert.
11.3 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirkung der Gewährleistungsansprüche des Kunden.
11.4 Erhobene Mängelrügen heben die Zahlungspflichten des Kunden nicht auf.
11.5 Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel (sog. verdeckte Mängel) hat der Kunde sofort zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch innert 10 Tagen nach Entdeckung und in jedem Fall nur innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäss Ziffer 12.2.
12. Gewährleistung und Haftung
12.1 Das Unternehmen leistet Gewähr, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern und die Arbeiten entsprechend dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt sind.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Lediglich beim Verkauf oder der Herstellung von neuen, für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
12.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Kaufgeschäften mit der Lieferung und bei Installationen mit der Inbetriebnahme zu laufen. Verzögert sich die Lieferung resp. Inbetriebnahme aus vom Unternehmen nicht verantworteten Gründen, beginnt die Gewährleistungsfrist in jedem Fall 30 Tage nach dem vertraglich definierten Liefer- resp. Inbetriebnahmetermin der Anlage zu laufen.
12.4 Das Unternehmen verpflichtet sich, während der Dauer der Gewährleistungsfrist gelieferte Teile, die infolge Material-, Konstruktions- oder Ausführungsmängeln schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, innert angemessener Frist zu reparieren oder zu ersetzen. Die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
12.5 Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kundens auf:
· Wandelung, Minderung oder Schadenersatz;
· Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind;
· Mangelfolgeschäden (z.B. Betriebsunterbruch, Waren-schäden am Kühlgut etc.).
· Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen beispielsweise an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchtern o.a. entstehen;
· Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsach-gemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasserauf- bereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind;
· Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss, ungenügende Absicherung, Kriechströme, Induktion, aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden;
· Ersatz von Schäden an nicht vom Unternehmen gelieferte Materialien;
12.6 In jedem Fall ist die Haftung maximal auf den Vertragswert beschränkt.
12.7 Sämtliche Verschleissteile, z.B. Filter, Dichtungen, O-Ringe etc., sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sie müssen regelmässig kontrolliert und ersetzt werden.
12.8 Müssen Betriebsmittel wie Kältemittel oder Kälteöl ergänzt, ersetzt oder entsorgt werden, dann ist für die vom Unternehmen in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen unabhängig der Ursache jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Betriebsmittelverluste, welche nachweislich durch eine vom Unternehmen verursachte Leckage entstanden sind.
12.9 Die Gewährleistungspflicht vom Unternehmen erlischt vollumfänglich, sofern
· Anpassungen an der Anlage ohne Zustimmung des Unternehmens vorgenommen werden.
· der Kunde die Wartung der Anlage nicht im vom Unternehmen vorgeschlagenen Intervall durch das Unternehmen ausführen liess.
· Weisungen vom Unternehmen resp. solchen die sich aus den massgeblichen Gebrauchsanweisungen ergeben, vom Kunden nicht eingehalten werden;
13. Zahlungsbedingungen
13.1 Zahlungstermin bei Käufen ist unter Vorbehalt anderer Abmachungen 30 Tage netto ab Fakturadatum.
13.2 Bei einer Auftragssumme ab CHF 20’000 ist der Kaufpreis wie folgt zahlbar:
60% Anzahlung nach Auftragserteilung, mit Anzahlungs-rechnung innert 10 Tagen rein netto
30% bei Lieferung, mit Anzahlungsrechnung innert 10 Tagen netto
10% nach Inbetriebnahme, spätestens 60 Tage nach Lieferung, mit Schlussrechnung, zahlbar innert 30 Tagen netto.
Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen für einen Kunden abweichende Zahlungsbedingungen festzulegen, insbesondere eine vollständige Vorauszahlung der Auftragssumme zu verlangen.
13.3 Die Anlage gilt als fertig gestellt (Fertigstellung), sobald diese fertig montiert und auf Druckfestigkeit und Dichtigkeit geprüft ist. Dies gilt auch dann, wenn kleinere Abschlussarbeiten erst später erfolgen. Kann die Inbetriebnahme und Übergabe aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich vom Unternehmen liegen, nicht stattfinden, kann die Schluss- bzw. Restzahlung innert 30 Tagen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt werden.
13.4 Ab Fälligkeit der Rechnungen werden ohne zusätzliche Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet.
14. Datenschutz / Verwendung persönlicher Daten
14.1 Der Kunde willigt ein, dass die PureAir AG und die von ihr beigezogenen Hilfspersonen die erhaltenen Personendaten für die Begründung (z.B. zwecks Adressverifizierung und Bonitätsprüfung) und Verwaltung des Vertragsverhältnisses sowie zur Durchführung und Abwicklung der über die Webseiten angebahnten Geschäfte bearbeiten können (u.a. Namen sowie Post- und E-Mail-Adresse).
14.2 Die Kundendaten werden nach den Grundsätzen des schweizerischen Datenschutzrechts bearbeitet.
14.3 Im Falle eines Rechtsstreits behält sich PureAir AG vor, elektronische Daten, die sie im Rahmen der Vermittlung und des Vertragsabschlusses erhalten hat, zu verwenden.
Anfragen zum Thema Datenschutz können an info@pureair.ch gerichtet werden.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Tägerwilen TG. Die Geschäftsbeziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht.